EG-Vogelschutzrichtlinie

Alle europäischen Vogelarten im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie sind grundsätzlich besonders geschützte Arten im Sinne des BNatSchG. Hierunter fallen alle Arten, die im Gebiet der EU Mitgliedstaaten natürlicherweise wild lebend vorkommen (§ 7 Abs. 2 Nr. 12 BNatSchG) - und dazu gehört selbstverständlich auch die Kanadagans.

 

Besonders geschützt heißt unter anderem, dass es verboten ist, diesen Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten (§ 44 BNatSchG). Es gibt viele Ausnahmen von diesen Vorschriften, auf die ich hier aber nicht eingehen möchte.

 

Mehr zum Thema Artenschutz und Vogelschutz findet man auf der Internetseite vom Bundesamt für Naturschutz, BfN, unter https://www.bfn.de/